Wein & Co.

Erfolg der Winzergenossenschaft Meißen vor Gericht

Revisionsverfahren gegen Landkreis Meißen vorm Bundesverwaltungsgericht erfolgreich

Philipp Krüger und Lutz Krüger (Qualitätsmanagement bzw. Geschäftsführer der Sächsischen Winzergenossenschaft Meissen eG) mit Rechtsanwalt Dr. Ludger Meuten und Rechtsanwalt Dr. Daniel Schöneich (beide BATTKE GRÜNBERG, Dresden)
Philipp Krüger und Lutz Krüger (Qualitätsmanagement bzw. Geschäftsführer der Sächsischen Winzergenossenschaft Meissen eG) mit Rechtsanwalt Dr. Ludger Meuten und Rechtsanwalt Dr. Daniel Schöneich (beide BATTKE GRÜNBERG, Dresden)

(hogamagazin) Siebeneinhalb Jahre nach dem von einem Journalisten hochgeschaukelten angeblichen Weinskandal entschied heute das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in Sachen „Sächsische Winzergenossenschaft Meissen eG“ gegen den Landkreis Meißen zugunsten der Winzer. 2016 verhängte der Landkreis Meißen das Verkehrsverbot der mit Dimothoatrückständen kontaminierten Weine behördlich.

„Das Verkehrsverbot verstößt aus unserer Sicht klar gegen höherrangiges EU-Recht. Die Verordnung 396/2005 legt für Lebensmittel und damit auch für Wein sogenannte Rückstandshöchstgehalte fest. Halten Lebensmittel diese vorgegebenen Werte ein, sind sie verkehrsfähig. So liegt der Fall hier. Nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung dürfen die Mitgliedsstaaten darüber hinaus gar nicht selbständig das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und damit auch Wein verbieten. Der Freistaat Sachsen, handelnd durch die Landesdirektion Sachsen in Chemnitz hat jedoch die handelnde Behörde des Landkreises Meißen – LÜVA Meißen – angewiesen, ein solches Verkehrsverbot zu erlassen“, sagt der Verfahrensbevollmächtigte Dr. Daniel Schöneich von der Dresdner Anwaltskanzlei BATTKE GRÜNBERG.

„Im Übrigen ist aus unserer Sicht selbst nach nationalen Vorschriften des Weingesetzes und des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, kurz LFGB, ein Verkehrsverbot nicht gerechtfertigt, da auch der nationale Gesetzgeber Lebensmittel für verkehrsfähig hält, solange sie die festgelegten Rückstandshöchstgehalte einhalten. Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber in § 9 Absatz 1 Satz 2 LFGB zwischenzeitlich klargestellt, indem er auf diese Verordnung verweist.“

Wegen des damaligen Verkehrsverbots gelangten mehrere 10.000 Liter Wein nicht in den Verkauf und mussten entsorgt werden. „Dadurch entstand uns ein Schaden im mittleren einstelligen Millionenbereich. Um den Schaden kompensieren zu können, haben wir auch eine Schadenersatzklage vor dem Landgericht Dresden eingereicht“, informiert Lutz Krüger, Geschäftsführer der Sächsischen Winzergenossenschaft Meissen eG.

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„Das Urteil zeigt uns, dass es zum Verkehrsverbot nicht hätte kommen dürfen, da die Weine nicht die europaweit geregelten Werte überschritten haben. Wir sind froh, dass sich das oberste deutsche Verwaltungsgericht nun unserer Rechtsauffassung angeschlossen hat. Diese deckt sich auch mit der Rechtsauffassung der Vertreterin des Bundesinteresses, die sich heute deutlich den Argumenten der Winzergenossenschaft angeschlossen hat. Mit diesem Urteil im Rücken können wir nun das Schadenersatzverfahren weiterführen“, so Dr. Schöneich, der das Verfahren mit seinem Kollegen und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Ludger Meuten führte.

„Das Urteil ist nicht nur für uns, sondern für alle Winzer Deutschlands von entscheidender Bedeutung, weil jetzt auch den Behörden klar sein wird, welche gesetzlichen Grundlagen bundesweit bei der Weinerzeugung gelten“, so Krüger abschließend.

Quelle und Bild: meeco Communication Services, 14.09.2023

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